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BGBl. Nr. 60/1974

kundgemacht 29.01.1974 RIS↗
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1974× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 01.01.1975 – 28.02.2023 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 223/2022 § 47↗RIS↗

Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (Paragraph 25, Absatz eins,) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
  2. Absatz 2,Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
  3. Absatz 3,Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz vorzugehen.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (Paragraph 24, Absatz 2,), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich.