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BGBl. Nr. 60/1974

kundgemacht 29.01.1974 RIS↗
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1974× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) neu § 0↗RIS↗
§ 81neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 81↗RIS↗

Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen

Paragraph 81, Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

  1. Ziffer eins
    unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
  2. Ziffer 2
    nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.