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BGBl. Nr. 60/1974

kundgemacht 29.01.1974 RIS↗
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1974× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) neu § 0↗RIS↗
§ 85neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 154/2015 § 85↗RIS↗

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Paragraph 85,

Hat die Tat für immer oder für lange Zeit

  1. Ziffer eins
    den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
  2. Ziffer 2
    eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
  3. Ziffer 3
    ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.