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BGBl. Nr. 81/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗Parlament↗
81. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, mit dem das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 81/1974× zu GenG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) 5 § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.07.1974 – 17.08.2006 · idF BGBl. Nr. 81/1974 · danach: BGBl. I Nr. 104/2006 § 32↗RIS↗

Paragraph 32, Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Paragraphen 31, 33, Absatz 3, zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (Paragraph 34, Absatz 2,) festzuhalten.