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BGBl. Nr. 136/1975

kundgemacht 14.03.1975 RIS↗
136. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975
Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1975× zu GebAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.05.1975 – 30.06.2009 · idF BGBl. Nr. 136/1975 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 11↗RIS↗

Schlafwagen und Kabine

Paragraph 11, Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen auf der Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem Schiff nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, daß der Zeuge, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muß.