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BGBl. Nr. 136/1975

kundgemacht 14.03.1975 RIS↗
136. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975
Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1975× zu GebAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 01.05.1975 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 136/1975 · danach: BGBl. Nr. 623/1994 § 40↗RIS↗

Zustellung

Paragraph 40, (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

  1. Ziffer eins
    in Zivilsachen
    1. Litera a
      den Parteien und
    2. Litera b
      dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann oder die Gebühr nicht nach Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;
  2. Ziffer 2
    in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;
  3. Ziffer 3
    dem Sachverständigen.
  1. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.