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BGBl. Nr. 623/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
623. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Bundesgesetz, mit dem das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 623/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1216 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1 Z 1 lit b
in Kraft 01.05.1975 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 136/1975 · danach: BGBl. Nr. 623/1994 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 623/1994 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 40↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Zustellung
§ 40.
(1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen
1. in Zivilsachen
a) den Parteien und
b) dem Revisor, sofern nicht die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt bezahlt werden kann oder die Gebühr nicht nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;
2. in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;
3. dem Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.