BGBl. Nr. 136/1975
136. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975
Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64neu
römisch sieben. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
Paragraph 64, Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.