Absatz 2,Der Ausländerausschuß wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung als selbständiger Ausschuß des gemäß Paragraph 41, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bestehenden Beirates für Arbeitsmarktpolitik errichtet. Der Ausländerausschuß berät über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten abschließend.
BGBl. Nr. 218/1975
218. Bundesgesetz: Ausländerbeschäftigungsgesetz — AuslBG
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz — AuslBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Ausländerausschuß
Paragraph 22, (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung, mit Ausnahme der Kontingentfestsetzung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, ist der Ausländerausschuß anzuhören.
- Absatz 3,Der Ausländerausschuß setzt sich aus zwei Vertretern des Österreichischen Arbeiterkammertages, zwei Vertretern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, zwei Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, einem Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und einem Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zusammen. Diese Vertreter müssen dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik nicht als Mitglieder angehören.
- Absatz 4,Auf den Ausländerausschuß sind unbeschadet der Absatz eins bis 3 die für den Beirat für Arbeitsmarktpolitik bzw. dessen Ausschüsse maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.