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BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 21 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 23.04.1975 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 218/1975 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 30.06.2011 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 25/2011 § 22↗RIS↗
Ausländerausschuß
§ 22.
(1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung, mit Ausnahme der Kontingentfestsetzung gemäß § 12 Abs. 1, ist der Ausländerausschuß anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung als selbständiger Ausschuß des gemäß § 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bestehenden Beirates für Arbeitsmarktpolitik errichtet. Der Ausländerausschuß berät über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten abschließend. Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.
(3) Der Ausländerausschuß setzt sich aus zwei Vertretern des Österreichischen Arbeiterkammertages, zwei Vertretern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, zwei Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, einem Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und einem Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zusammen. Diese Vertreter müssen dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik nicht als Mitglieder angehören.
(4) Auf den Ausländerausschuß sind unbeschadet der Abs. 1 bis 3 die für den Beirat für Arbeitsmarktpolitik bzw. dessen Ausschüsse maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.