BGBl. I Nr. 25/2011
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 1
Ausländerausschuß
§ 22.
(1) In Der Ausländerausschuss ist neben den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und auch in allen anderen sonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung ist einschließlich der Ausländerausschuß internationalen Angelegenheiten der Arbeitsmigration und des EU-Migrationsrechts anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.