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BGBl. Nr. 238/1975

kundgemacht 25.04.1975 RIS↗Parlament↗
238. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 381 § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.07.1975 – 31.10.2016 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 51/2016 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,
    2. Ziffer 2
      ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und
    3. Ziffer 3
      die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Wenn die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.