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BGBl. I Nr. 51/2016

kundgemacht 08.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2016× zu VermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 426 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.07.1975 – 31.10.2016 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 51/2016 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2016 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 12↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 12.
(1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn
1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,
2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und
3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
(2) Wenn die im Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.
(3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.
(4) Es bedarf keiner Beurkundung gemäß Abs. 2, wenn im Zuge eines Plans zur grundbücherlichen Teilung gemäß § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, ein ganzes Grundstück zu löschen ist.
Schlagworte
Eigentumsverhältnis, BGBl. Nr. 39/1955