Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 238/1975

kundgemacht 25.04.1975 RIS↗Parlament↗
238. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 381 § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.07.1975 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 37↗RIS↗

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Pläne im Sinne des Paragraph 35, haben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
    2. Ziffer 2
      sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, daß der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Pläne und Anmeldungsbogen und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind, und
    5. Ziffer 5
      die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen.
  2. Absatz 2,Die näheren Vorschriften über die gemäß Absatz eins,, Ziffer 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.