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BGBl. Nr. 238/1975

kundgemacht 25.04.1975 RIS↗Parlament↗
238. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 381 § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft 01.07.1975 – 29.02.2004 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 9/2004 § 44↗RIS↗

ABSCHNITT römisch sechs

Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden
    1. Ziffer eins
      Änderungen von Grenzen gemäß Paragraphen 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
    2. Ziffer 2
      Änderungen von Grenzen gemäß Paragraph 418, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
    3. Ziffer 3
      die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.
  2. Absatz 2,Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Absatz eins, sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.