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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berggesetz 1975 neu § 0↗RIS↗
§ 106neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 106↗RIS↗

römisch sechs. HAUPTSTÜCK

SCHÜRFEN NACH SONSTIGEN MINERALISCHEN

ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG

Paragraph 106, (1) Die Aufnahme einer Schurf- oder Gewinnungstätigkeit betreffend sonstige mineralische Rohstoffe ist, soweit eine solche Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 diesem Bundesgesetz unterliegt, vom hiezu Berechtigten, wenigstens ein Monat vorher derjenigen Berghauptmannschaft anzuzeigen, in deren Amtsbezirk die Schurf- oder Gewinnungstätigkeit aufgenommen werden soll.

  1. Absatz 2,Der Anzeige ist ein den letzten Stand wiedergebender Auszug aus dem Gewerberegister anzuschließen, ferner ein Verzeichnis der im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Grundstücke und Teile von solchen, für die der Anzeigende das Recht hat, nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2 darauf befindliche natürliche Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen oder, wenn derartige Vorkommen, Halden oder Teile davon erschlossen sind, die sonstigen mineralischen Rohstoffe zu gewinnen und sich anzueignen, ein Lageplan, in dem die Begrenzungen dieser Grundstücke und Grundstücksteile eingetragen sind, ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug, Unterlagen zum Nachweis, daß die Grundeigentümer dem Erschließen und Untersuchen zugestimmt haben oder, wenn die natürlichen Vorkommen, verlassenen Halden oder Teile davon erschlossen sind, den Abbau der sonstigen mineralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung dem Anzeigenden überlassen haben, und, wenn dieser im Handelsregister eingetragen ist, auch ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.