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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berggesetz 1975 neu § 0↗RIS↗
§ 107neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 107↗RIS↗

Paragraph 107, Die Schurftätigkeit nach Paragraph 106, Absatz eins, darf nur nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen ausgeführt werden. Der Paragraph 92, gilt sinngemäß. Das Arbeitsprogramm und wesentliche Änderungen von diesem dürfen jedoch nur genehmigt werden, wenn auch nachgewiesen wird, daß die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten auf eigenen Grundstücken durchgeführt werden oder andernfalls die Grundeigentümer diesen Arbeiten zugestimmt haben.