BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108neu
Paragraph 108, Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die im Amtsbezirk nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2 durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben.