BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 151neu
Paragraph 151, Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.