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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berggesetz 1975 neu § 0↗RIS↗
§ 182neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 182↗RIS↗

römisch vier. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit

Paragraph 182, (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benützte fremde Grundstücke und Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile unter Beachtung dieser Pläne anderweitig wieder nutzbar zu machen. Hiezu sind besonders Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren, die natürliche Vorflut und die schadlose Ableitung sowie Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten, stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl. zu sichern sowie zu verwahren.

  1. Absatz 2,Die im Eigentum der Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Der Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Absatz eins, ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (Paragraph 67, Absatz eins,) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
  3. Absatz 4,Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Absatz 3, kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
  4. Absatz 5,Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Absatz 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Berghauptmannschaft. Der Paragraph 172, Absatz 6, gilt sinngemäß.