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BGBl. Nr. 323/1975

kundgemacht 12.06.1975 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1975× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 15 § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.09.1976 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 323/1975 · danach: BGBl. Nr. 642/1994 § 3↗RIS↗

Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen.

  1. Absatz eins,Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
  2. Absatz 2,Die Schulen gliedern sich
    1. Litera a
      nach ihrem Bildungsinhalt in:
      1. Sub-Litera, a, a
        allgemeinbildende Schulen,
      2. Sub-Litera, b, b
        berufsbildende Schulen,
      3. Sub-Litera, c, c
        Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
    2. Litera b
      nach ihrer Bildungshöhe in:
      1. Sub-Litera, a, a
        Pflichtschulen,
      2. Sub-Litera, b, b
        mittlere Schulen,
      3. Sub-Litera, c, c
        höhere Schulen,
      4. Sub-Litera, d, d
        Akademien.