Absatz eins,Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
BGBl. Nr. 323/1975
323. Bundesgesetz: 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen.
- Absatz 2,Die Schulen gliedern sich
- Litera anach ihrem Bildungsinhalt in:
- Sub-Litera, a, aallgemeinbildende Schulen,
- Sub-Litera, b, bberufsbildende Schulen,
- Sub-Litera, c, cAnstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
- Litera bnach ihrer Bildungshöhe in:
- Sub-Litera, a, aPflichtschulen,
- Sub-Litera, b, bmittlere Schulen,
- Sub-Litera, c, chöhere Schulen,
- Sub-Litera, d, dAkademien.