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BGBl. Nr. 642/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
642. Bundesgesetz: 16. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (16. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 642/1994× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 5 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2 Z 2 lit a, lit b, sublit cc (entfallen); Abs 3 bis Abs 6 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit c
in Kraft 01.09.1976 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 323/1975 · danach: BGBl. Nr. 642/1994 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.09.1994 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 642/1994 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 3↗RIS↗
§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.
(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2) Die Schulen gliedern sich
a) 1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
aa a) allgemeinbildende Schulen,
bb b) berufsbildende Schulen,
cc c) Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
b) 2. nach ihrer Bildungshöhe in:
aa a) Pflichtschulen Primarschulen,
bb b) mittlere Schulen Sekundarschulen,
cc) höhere Schulen,
dd c) Akademien.
(3) Primarschulen sind
1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
2. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4) Sekundarschulen sind
1. die Oberstufe der Volksschule,
2. die Hauptschule,
3. der Polytechnische Lehrgang,
4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5. die Berufsschulen,
6. die mittleren Schulen,
7. die höheren Schulen.
(5) Akademien sind
1. die Akademie für Sozialarbeit,
2. die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
3. das Pädagogische Institut.
(6) Pflichtschulen sind
1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge),
2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
Schlagworte
Altersstufe