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BGBl. Nr. 323/1975

kundgemacht 12.06.1975 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1975× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 15 § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.09.1976 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 323/1975 · danach: BGBl. Nr. 512/1993 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, Schulgeldfreiheit.

  1. Absatz eins,Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
  2. Absatz 2,Die durch gesonderte Vorschriften geregelte oder zu regelnde Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien und eines höchstens kostendeckenden Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen wird hiedurch nicht berührt. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.