Absatz eins,Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
BGBl. Nr. 323/1975
323. Bundesgesetz: 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5, Schulgeldfreiheit.
- Absatz 2,Die durch gesonderte Vorschriften geregelte oder zu regelnde Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien und eines höchstens kostendeckenden Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen wird hiedurch nicht berührt. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.