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BGBl. Nr. 512/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3113 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.09.1976 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 323/1975 · danach: BGBl. Nr. 512/1993 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.09.1994 – 09.07.2014 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. I Nr. 48/2014 § 5↗RIS↗
§ 5. Schulgeldfreiheit.
(1) Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte oder zu regelnde Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien und eines höchstens kostendeckenden Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen wird hiedurch nicht berührt. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden. Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
2. Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. i sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
(3) Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag