Absatz 2,Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, findet auf Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
BGBl. Nr. 363/1975
363. Bundesgesetz: PVG-Novelle 1975
Bundesgesetz vom 11. Juni 1975, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird (PVG-Novelle 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Paragraph 36, (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrer zuständig ist.