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BGBl. Nr. 410/1975

kundgemacht 29.07.1975 RIS↗
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 410/1975× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 720/1988 § 34↗RIS↗

Paragraph 34

  1. Absatz eins,Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
  2. Absatz 2,Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden.
  3. Absatz 3,Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.