Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 34Paragraph 34
(1)Absatz eins,Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
(2)Absatz 2,Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden.
(3)Absatz 3,Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
(4)Absatz 4,Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
Schlagworte
Organe eines Ausschusses, Sitzungspolizei
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12008329
Alte Dokumentnummer
N11975148570