Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 34Paragraph 34
(1)Absatz eins,Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
(2)Absatz 2,Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
(3)Absatz 3,Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
(4)Absatz 4,Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
Schlagworte
Organe eines Ausschusses, Sitzungspolizei
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12012442
Alte Dokumentnummer
N1198810694F