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§ 34 GOG-NR

Fassungen
15.09.1993 bis 31.12.2011 — BGBl. Nr. 569/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 114/2011
§ 3415.09.199331.12.2011 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 3401.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 3401.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

15.09.1993BGBl. Nr. 569/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 114/2011

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 34

  1. Absatz eins,Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
  2. Absatz 2,Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
  3. Absatz 3,Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
  5. Absatz 5,Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung
    1. Ziffer eins
      der Ausschuß dies beschließt oder
    2. Ziffer 2
      eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.
    Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (Paragraph 79, Absatz 2,) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Schlagworte

Organe eines Ausschusses, Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014644

Alte Dokumentnummer

N1199330030J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P34/NOR12014644