Absatz eins,Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten jederzeit — auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.
BGBl. Nr. 410/1975
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Paragraph 43
- Absatz 2,Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor Ablauf der Frist erstreckt werden.