Absatz eins,Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von ihren Plätzen aus.
BGBl. Nr. 410/1975
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
Paragraph 62
- Absatz 2,Die Mitglieder der Bundesregierung sowie der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes sprechen, wenn sie sich gemäß Paragraph 19, beziehungsweise Paragraph 20, zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.