Absatz eins,Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
BGBl. Nr. 410/1975
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64neu
Paragraph 64
- Absatz 2,Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.
- Absatz 3,Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.