Absatz eins,Selbständige Anträge von Abgeordneten, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
BGBl. Nr. 410/1975
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 75neu
römisch elf. Besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände
Paragraph 75
- Absatz 2,Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Fassung von Beschlüssen, die nicht die Erlassung von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere Vorberatung vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Dies gilt auch für Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berichte des Hauptausschusses (Paragraph 21, Absatz 2,).
- Absatz 3,Die Debatte und Abstimmung über die im Absatz eins und 2 genannten Vorlagen erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
- Absatz 4,Nimmt der Nationalrat den Bericht eines Untersuchungsausschusses zur Kenntnis, so ist damit die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses beendet.