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BGBl. I Nr. 114/2011

kundgemacht 12.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2011× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 419 § 0↗RIS↗
§ 75geändertAbs 3
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.2011 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. I Nr. 114/2011 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 114/2011 · danach: BGBl. I Nr. 99/2014 § 75↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
XI. Besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände
§ 75
(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Fassung von Beschlüssen, die nicht die Erlassung von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere Vorberatung vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Dies gilt auch für Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berichte des Hauptausschusses (§ 21 Abs. 2).
(3) Die Debatte und Abstimmung über die im Abs. 1 und 2 genannten Vorlagen sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß § 26b erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(4) Nimmt der Nationalrat den Bericht eines Untersuchungsausschusses zur Kenntnis, so ist damit die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses beendet.