Absatz eins,Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (Paragraphen 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.
BGBl. Nr. 410/1975
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99neu
römisch fünfzehn. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof
Paragraph 99
- Absatz 2,Wenn der gemäß Paragraph 26, eingebrachte Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Artikel 122, Absatz eins, B-VG) bezieht, ist eine Gebarungsüberprüfung auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen. In diesem Fall wird das Verlangen vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntgegeben.
- Absatz 3,Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Absatz eins, beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.
- Absatz 4,Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, zu berichten.
- Absatz 5,Solange der Rechnungshof über die Durchführung einer Überprüfung gemäß Absatz 2, dem Nationalrat keinen Bericht erstattet hat, kann kein weiteres solches Verlangen gestellt werden.