Rechtstracker.at

§ 99 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 141/2022
§ 9915.09.199331.12.2022 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9901.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 9901.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 720/1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch fünfzehn. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

Paragraph 99

  1. Absatz eins,Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (Paragraphen 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Wenn der gemäß Paragraph 26, eingebrachte Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Artikel 122, Absatz eins, B-VG) bezieht, ist eine Gebarungsüberprüfung auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen. In diesem Fall wird das Verlangen vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntgegeben.
  3. Absatz 3,Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Absatz eins, beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, zu berichten.
  5. Absatz 5,Solange der Rechnungshof über die Durchführung einer Überprüfung gemäß Absatz 2, dem Nationalrat keinen Bericht erstattet hat, kann kein weiteres solches Verlangen gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008374

Alte Dokumentnummer

N11975149220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P99/NOR12008374