Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshofrömisch fünfzehn. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof
§ 99Paragraph 99
(1)Absatz eins,Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (Paragraphen 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Wenn der gemäß § 26 eingebrachte Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG) bezieht, ist eine Gebarungsüberprüfung auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen. In diesem Fall wird das Verlangen vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntgegeben.Wenn der gemäß Paragraph 26, eingebrachte Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Artikel 122, Absatz eins, B-VG) bezieht, ist eine Gebarungsüberprüfung auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen. In diesem Fall wird das Verlangen vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntgegeben.
(3)Absatz 3,Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Absatz eins, beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, zu berichten.
(5)Absatz 5,Solange der Rechnungshof über die Durchführung einer Überprüfung gemäß Abs. 2 dem Nationalrat keinen Bericht erstattet hat, kann kein weiteres solches Verlangen gestellt werden.Solange der Rechnungshof über die Durchführung einer Überprüfung gemäß Absatz 2, dem Nationalrat keinen Bericht erstattet hat, kann kein weiteres solches Verlangen gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12008374
Alte Dokumentnummer
N11975149220