Rechtstracker.at

§ 99 GOG-NR

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 141/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 141/2022
§ 9915.09.199331.12.2022 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9901.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 9901.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 141/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch fünfzehn. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (Paragraphen 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß Paragraph 26, eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Artikel 122, Absatz eins, B-VG) bezieht. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird.
  3. Absatz 3,Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützt hat, darf bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat (Absatz 6,) oder bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Einbringung eines von ihm unterstützten Verlangens kein anderes Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützen.
  4. Absatz 4,Ein den Erfordernissen der Absatz 2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Absatz eins, beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, zu berichten.

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40245783

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P99/NOR40245783