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§ 99 GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 14.09.1993 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 141/2022
§ 9915.09.199331.12.2022 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9901.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 9901.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

14.09.1993danach: BGBl. Nr. 569/1993

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch fünfzehn. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (Paragraphen 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß Paragraph 26, eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Artikel 122, Absatz eins, B-VG) bezieht.
  3. Absatz 3,Sind bereits zwei Gebarungsüberprüfungen gemäß Absatz 2, anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange eine Gebarungsüberprüfung auf Grund eines von ihm unterstützten Verlangens anhängig ist. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat.
  4. Absatz 4,Ein den Erfordernissen der Absatz 2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Absatz eins, beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012513

Alte Dokumentnummer

N1198810743F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P99/NOR12012513