Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Bedarf Forstliche Ausbildungsstätten zu errichten und zu erhalten.
BGBl. Nr. 440/1975
440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 129neu
C. Forstliche Ausbildungsstätten
Forstliche Ausbildungsstätten
Paragraph 129,
- Absatz 2,Die Anzahl und den Sitz der Forstlichen Ausbildungsstätten bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.
- Absatz 3,Den Forstlichen Ausbildungsstätten sind Internate anzugliedern. Ferner ist für jede Ausbildungsstätte die Möglichkeit zur Ausbildung im Walde und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen sicherzustellen.