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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 139neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 105/1997 § 139↗RIS↗

römisch zwölf. Hauptstück
Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme und der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 40,)

römisch eins. Haus- und Personsdurchsuchung

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne.
  2. Absatz 2,Gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig.