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BGBl. I Nr. 105/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie Änderung des Strafgesetzbuches, des Mediengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1411 § 0↗RIS↗
§ 139geändertÜberschrift
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 105/1997 § 139↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 134/2002 § 139↗RIS↗
XII. Hauptstück
Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme und, der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und dem automationsunterstützten Datenabgleich
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 40)
I. Haus- und Personsdurchsuchung
… 4 unveränderte Absätze
§ 139.
(1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne.
(2) Gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig.
Schlagworte
Hausrecht
§ 139geändert nie in Kraft getretenÜberschrift
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 134/2002 § 139↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 105/1997 § 139↗RIS↗
XII. Hauptstück
Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, und der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und dem automationsunterstützten Datenabgleich
I. Haus- und Personsdurchsuchung
… 4 unveränderte Absätze
§ 139.
(1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne.
(2) Gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig.
Schlagworte
Hausrecht