BGBl. Nr. 631/1975
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 171neu
Paragraph 171,
Vor dem Untersuchungsrichter ist die Beeidigung des Zeugen erst nach der Abhörung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, vorzunehmen.