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BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 171geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 171↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 195/2013 § 171↗RIS↗
Anordnung
§ 171.
Vor dem Untersuchungsrichter (1) Die Festnahme ist durch die Beeidigung des Zeugen erst nach Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Abhörung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, vorzunehmen Kriminalpolizei durchzuführen.
Schlagworte
(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen
RGBl. Nr. 33/1868
1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und
2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund. Überdies ist der Beschuldigte sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme darüber zu informieren, dass er das Recht habe,
1. einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),
2. gegebenenfalls die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen,
3. Beschwerde bzw. Einspruch gegen seine Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen.