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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 208neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 208↗RIS↗

Paragraph 208,

  1. Absatz eins,Die Anklageschrift ist bei dem Richter, der die Voruntersuchung geführt hat, und, falls keine Voruntersuchung stattgefunden hat, beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen.
  2. Absatz 2,Hat der Untersuchungsrichter (Vorsitzende der Ratskammer) Bedenken, dem Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stattzugeben, so holt er die Entscheidung der Ratskammer ein. Ist kein solches Bedenken vorhanden oder ist es durch die Entscheidung der Ratskammer beseitigt, so teilt der Untersuchungsrichter die Anklageschrift samt Beilagen dem Beschuldigten mit und belehrt ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne.