BGBl. Nr. 526/1993
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 208geändertAbs 1; Abs 2
§ 208.
(1) Die Anklageschrift ist bei dem Richter, der die Voruntersuchung geführt hat, und, falls keine Voruntersuchung stattgefunden hat, beim Vorsitzenden der Ratskammer Untersuchungsrichter einzubringen.
(2) Hat der Der Untersuchungsrichter (Vorsitzende der Ratskammer) Bedenken, teilt dem Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stattzugeben, so holt er die Entscheidung der Ratskammer ein. Ist kein solches Bedenken vorhanden oder ist es durch die Entscheidung der Ratskammer beseitigt, so teilt der Untersuchungsrichter die Anklageschrift samt Beilagen dem Beschuldigten mit und belehrt ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne sowie daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe. Der Untersuchungsrichter entscheidet auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten (§ 97 Abs. 1)