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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 445neu
in Kraft 31.12.1975 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 445↗RIS↗

Paragraph 445,

  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Paragraph 26, StGB gegeben seien, ohne daß in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den Paragraphen 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren über die Einziehung entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
  2. Absatz 2,Über diesen Antrag hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie Paragraph 444, sind dem Sinne nach anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 463 bis 468 zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.