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BGBl. Nr. 762/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
762. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 762/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 5514 § 0↗RIS↗
§ 445geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 31.12.1975 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 445↗RIS↗
in Kraft 01.03.1997 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 445↗RIS↗
§ 445.
(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 26 StGB gegeben seien, ohne daß in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren über die Einziehung entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen. daß die Voraussetzungen der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einem der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.
(2) Über diesen Antrag hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen Der Gerichtshof erster Instanz entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten ( § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
(3) Das Urteil kann Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in sinngemäßer Anwendung dessen Sprengel sich der §§ 463 bis 468 zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 445a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(4) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 444 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Schlagworte
Schöffengericht