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BGBl. Nr. 254/1976

kundgemacht 18.06.1976 RIS↗
254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz
Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 254/1976× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.1977 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 254/1976 · danach: BGBl. Nr. 658/1996 § 1↗RIS↗

römisch eins. ABSCHNITT
Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf
    1. Litera a
      Hallenbäder,
    2. Litera b
      künstliche Freibeckenbäder,
    3. Litera c
      Bäder an Oberflächengewässern und
    4. Litera d
      Sauna-Anlagen
    anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-Anlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, nicht anzuwenden; die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes gelten für solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden, nicht anzuwenden; die Einhaltung der Hygienevorschriften des römisch drei. Abschnittes ist auf diesen Gebieten im Rahmen der sanitären Aufsicht zu gewährleisten .
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner auf Bäder und Sauna-Anlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.