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BGBl. Nr. 658/1996

kundgemacht 29.11.1996 RIS↗Parlament↗
658. Bundesgesetz: Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 658/1996× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) 317 § 0↗RIS↗
§ 1geändertÜberschrift; Abs 1 Z 2 bis Z 4, Z 5 bis Z 7 (neu); Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 1
in Kraft 01.01.1977 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 254/1976 · danach: BGBl. Nr. 658/1996 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 15.07.2009 · idF BGBl. Nr. 658/1996 · danach: BGBl. I Nr. 64/2009 § 1↗RIS↗
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 2 3 bis 4 5 nichts anderes bestimmen, auf
a) 1. Hallenbäder,
b) 2. künstliche Freibeckenbäder Freibäder,
c 3. Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) Bäder an Oberflächengewässern und,
d) 4. Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
5. Bäder an Oberflächengewässern,
6. Kleinbadeteiche und
7. Badestellen in Badegewässern
anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-Anlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, nicht anzuwenden; die Bestimmungen des III. Abschnittes gelten für solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973. Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden, nicht anzuwenden; die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnittes ist auf diesen Gebieten im Rahmen der sanitären Aufsicht zu gewährleisten . Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der III. Abschnitt – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen – gilt als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner auf Bäder und Sauna-Anlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Krankenanstalt betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben wird.
(5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Heilvorkommenwesen Warmluftbad, Heilanstalt