Absatz eins,Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhören des Obersten Sanitätsrates durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
- Ziffer einswelchen Anforderungen das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser und das Beckenwasser in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben,
- Ziffer 2welche Anforderungen die im Paragraph 2, genannten Einrichtungen der Bäder und Sauna-Anlagen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, wie Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Aborte, Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und Solarien, zu erfüllen haben,
- Ziffer 3welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
- Ziffer 4welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Betrieb von Bädern und Sauna-Anlagen zu treffen sind,
- Ziffer 5in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,
- Ziffer 6welche Grundsätze über das von den Bade- oder Saunagästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind.